Recht auf Vorsteuerabzug beim echten Factoring
§ 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG, Art 13 6. RL 77/388/EWG - Eine Factoring-Gesellschaft handelt als steuerpflichtige Person, wenn sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt, und kann daher von den von ihr geschuldeten Steuern die Steuern abziehen, die sie auf die von ihr für Zwecke ihrer steuerbaren Umsätze bezogenen Waren und Dienstleistungen gezahlt hat.