§ 232 BAO - Bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe und für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.