§ 232 BAO - Ein Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der Einbringung einer Abgabenschuld ist bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zulässig, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe und die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung gegeben sind, was z.B. dann der Fall ist, wenn der Abgabepflichtige Wohnsitz sowie Betriebsstätte auch in einem anderen Staat unterhält, in Österreich über kein verwertbares Vermögen verfügt und ein krasses Missverhältnis zwischen der voraussichtlichen Abgabenschuld und den von ihm erklärten Umsätzen und Einkünften besteht, da in diesem Fall von der Gefahr der Absetzung ins Ausland ausgegangen werden kann.