Unwirksame Hinterlegung eines Schriftstücks
§ 4, § 17, § 20 ZustG, § 301 EO - Die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen, wobei gemäß § 4 ZustG auch die Betriebsstätte eine Abgabestelle ist, an der dem Empfänger grundsätzlich zugestellt werden darf, sofern er (oder ein allenfalls geeigneter Ersatzempfänger) dort angetroffen wird.