§ 17 Abs 3 ZustG - Wohnt eine Verfahrenspartei für die Dauer von jeweils bis zu mehreren Tagen ohne Regelmäßigkeit manchmal in der Wohnung des Ehepartners und manchmal in ihrer eigenen Wohnung, bleibt die eigene Wohnung weiterhin Abgabestelle iSd § 4 ZustG und kann ihr ein Urteil dort auch durch Hinterlegung zugestellt werden.