§ 862 ABGB, § 20 AngG - Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass sich der Arbeitnehmer auf Urlaub im Ausland befindet, und musste der Arbeitnehmer nach den gegebenen Umständen nicht mit einer Kündigung rechnen, gilt ein während des Urlaubs zugestelltes Kündigungsschreiben zu jenem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem das Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugekommen ist.
ASG Wien 18.02.2002, 22 Cga 35/01d, rk.