§ 60 ASVG - Der Dienstgeber hat das Abzugsrecht für die auf bereits ausbezahlte Entgelte entfallenden, nicht periodenkongruenten Dienstnehmeranteile der SV-Beiträge gemäß § 60 Abs 1 ASVG verloren, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit und damit ein Verschulden anzulasten ist. Für den Abzug der auf nachträglich ausgezahlte Entgelte - z.B. Nachzahlungen von Überstunden oder Sonderzahlungen - entfallenden Beitragsteile ergeben sich jedoch keine Einschränkungen.