§ 27 Z 4 AngG - Entscheidet sich ein begünstigter Behinderter nach einer ungerechtfertigten - und damit wirkungslosen - Entlassung für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses und gegen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der ungerechtfertigten Entlassung, ist er an diese Entscheidung gebunden und verwirklicht einen Entlassungsgrund, wenn er nach Beendigung des Krankenstandes trotz Aufforderung nicht zum Dienst erscheint.