§ 8 Abs 2 BEinstG - Reduziert der Arbeitgeber zwar die Anzahl seiner Beschäftigten deutlich, bestehen aber der Arbeitsplatz und der Tätigkeitsbereich eines begünstigten Behinderten im Zeitpunkt des Ausspruches seiner Kündigung weiter, so dass nach wie vor eine Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen gegeben ist, kann die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung selbst dann nicht erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer durch oftmaliges unkollegiales Verhalten zu einer wesentlichen Verschlechterung des Betriebsklimas beigetragen hat.