KV-Handelsangestellte - Die Tätigkeit eines Trafikangestellten ist nicht als „schwierig“ im Sinne der Beschäftigungsgruppe 3 des KV-Handelsangestellte zu bewerten. Dies auch dann nicht, wenn der Verkäufer überwiegend allein im Geschäft tätig ist.
OGH 17.10.2002, 8 ObA 189/02f