§ 12 Abs 7 EStG - Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft und darauf noch im selben Jahr ein Betriebsgebäude errichtet, sind Grund und Boden und Gebäude zum Bilanzstichtag als einheitliches Wirtschaftsgut zu bewerten, weshalb eine Übertragung stiller Reserven nur auf das Grundstück nicht möglich ist.
VwGH 22.10.2002, 98/14/0061