Art 4 Abs 2 lit a, Art 7 Abs 1 DBA-CSSR, § 184 BAO - Hat ein Abgabepflichtiger sowohl in Tschechien als auch in Österreich eine ständige Wohnstätte, ist Ansässigkeitsstaat und damit Staat, in dem sich der steuerliche Wohnsitz befindet, jener in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabepflichtigen gelegen ist, wobei der Gestaltung des Familienlebens besondere Bedeutung zukommt; zu welchem dieser Staaten der Abgabepflichtige engere wirtschaftliche Beziehungen hat, ist für die Frage der Ansässigkeit somit nicht mehr entscheidend.