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Berücksichtigung von in Drittstaaten erworbenen Versicherungszeiten aufgrund bilateraler Abkommen

ARD 5371/13/2003 Heft 5371 v. 17.1.2003

Art 39 EGV - Die von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates (hier: Frankreich) in einem Drittstaat (hier: Schweiz) zurückgelegten Versicherungszeiten sind für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters zu berücksichtigen, wenn bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen diese Zeiten bei eigenen Staatsangehörigen (hier: Italien) aufgrund eines bilateralen Abkommens mit diesem Drittstaat berücksichtigt werden.

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