§ 116a Abs 7 GSVG, Art 6 EMRK - Die Bestimmung des § 116a Abs 7 GSVG, wonach die Widerlegung der in § 116a Abs 5 und Abs 6 GSVG normierten Vermutung der überwiegenden Kindesbetreuung bei der Berücksichtigung von Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nur bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist, steht mit dem Grundsatz auf rechtliches Gehör im Widerspruch und ist somit verfassungswidrig.