Art 39 EGV - Die von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates (hier: Frankreich) in einem Drittstaat (hier: Schweiz) zurückgelegten Versicherungszeiten sind für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters zu berücksichtigen, wenn bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen diese Zeiten bei eigenen Staatsangehörigen (hier: Italien) aufgrund eines bilateralen Abkommens mit diesem Drittstaat berücksichtigt werden.