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§ 10 Abs 1 Wr. BehG

ARD 5366/38/2002 Heft 5366 v. 17.12.2002

( § 10 Abs 1 Wr. BehG ) Nach dem Wiener Behindertengesetz 1986 (Wr. BehG) ist ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur für den Fall vorgesehen, dass ein Behinderter Hilfe zur Schulbildung und Erziehung oder Hilfe zur beruflichen Eingliederung erhält, wobei die Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens ab dem Einsetzen der Eingliederungshilfe, zu gewähren ist. Die Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, wenn der Grad der Behinderung bescheidmäßig mit 100% festgesetzt und ausgesprochen wird, dass der begünstigte Behinderte mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört, weil er infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte nicht geeignet ist. VwGH 30.05.2001, 2000/11/0278. (Beschwerde abgewiesen)

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