( § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, § 43 Wr. BehG ) Ist Gegenstand einer Klage nicht die Gewährung von Pflegegeld, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes (Wr. BehG) an den Pflegebedürftigen ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt zugunsten des Landes Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und ebenso wenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG vor. Da das Wr. BehG jedoch keine Möglichkeit der Anfechtung von Bescheiden im Wege der sukzessiven Kompetenz bei den Arbeits- und Sozialgerichten vorsieht, ist eine Klage auf neuerliche Ermittlung des für die Unterbringung in einem Internat des Bundes-Blindenerziehungsinstituts einbehaltenen Pflegegeldanteils wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Daran vermag auch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, da dadurch keine Zulässigkeit des Rechtsweges begründet werden kann. OGH 30.07.2001, 10 ObS 180/01w.