( § 863 ABGB ) Selbst wenn ein Arbeitnehmer zu dem ihm unterbreiteten Vorschlag, ein Seminar unter der Bedingung besuchen zu können, dass er dafür einen Urlaubstag konsumiert und die Kosten zum Teil übernimmt, schweigt, hat er dieser Vereinbarung durch den nachfolgenden Besuch des Seminars konkludent zugestimmt.
OLG Wien 25.01.2002, 9 Ra 400/01m, Revision unzulässig