( § 1151 ABGB ) Entscheidend für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Pflichtpraktikum ist nicht der Rechtsfolgewillen oder die gewählte Bezeichnung des Vertrages, sondern dass die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften (hier: Lehrplan der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt) praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt ist und nicht im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist.