( § 3a Abs 1 IESG, RL 80/987/EWG ) Dem EuGH wurden vom OGH bereits zur Vorabentscheidung die Fragen vorgelegt, ob es den Zielen der RL 80/987/EWG des Rates v. 20. 10. 1980 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers] (Insolvenzrichtlinie) widerspricht, wenn ein Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung der auch von der österreichischen Rechtsprechung angewandten Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Darlehen seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld dann verliert, wenn er als Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Eintritt deren ihm erkennbarer Kreditunwürdigkeit nicht mehr bezahltes laufendes Arbeitsentgelt durch mehr als 60 Tage nicht ernsthaft einfordert und/oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nicht vorzeitig austritt, und ob dieser Anspruchsverlust alle unberichtigten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis umfasst oder nur solche, die nach jenem fiktiven Zeitpunkt entstanden sind, zu dem ein unbeteiligter Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens des Lohnes den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt hätte (vgl. OGH 26. 4. 2001, 8 ObS 249/00a, ARD 5239/7/2001). Da dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegenden Fälle gelten, ist es geboten, mit den Entscheidungen bis zu jener des EuGH über das gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. OGH 29.11.2001, 8 ObS 90/01w und OGH 13.09.2001, 8 ObS 223/00b.