( § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Ein Erwerbsvorgang gilt nur dann als „rückgängig gemacht“ iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung, d.h. jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt (vgl. VwGH 28. 9. 2000, 97/16/0326, ARD 5191/23/2001). Dies ist nicht der Fall, wenn die Aufhebung des Kaufvertrages über eine Wohnung samt Grundstücksanteil nur zu dem Zweck erfolgt, die Wohnung an den als Käufer bereits feststehenden Lebensgefährten des Erstkäufers verkaufen zu können, und der Veräußerer die Wohnung nicht an einen von ihm ausgesuchten Dritten verkaufen kann. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265. (Beschwerde abgewiesen)