( § 17 Abs 1 Z 3 GrEStG ) Der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 3 GrEStG (Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs) ist nicht erfüllt, wenn es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt; die Anfechtung eines Vertrages wegen eines dabei unterlaufenen Irrtums (hier: in der Bezeichnung einer der Vertragsparteien des Liegenschaftskaufvertrages) ist gerichtlich vorzunehmen. VwGH 29.11.2001, 2001/16/0489. (Beschwerde abgewiesen)