( § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Verpflichtet sich der Käufer eines Grundstückes, auf dem Grundstück ein Wohngebäude zu errichten, das vom Verkäufer fertig geplant und für das die Baubewilligung gegenüber dem Verkäufer als seinerzeitigem Grundeigentümer und Bauwerber bereits erwirkt worden ist, bezieht sich der Erwerbsvorgang letztlich auf ein bebautes Grundstück, so dass die Errichtungskosten für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.