( § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ) Nach § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 ist der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten, die den Wohnbauförderungsrichtlinien folgend eine Nutzfläche von 130 m² nicht überschreiten dürfen, von der Grunderwerbsteuer befreit. Der begünstigte Zweck (Absicht der Errichtung einer Arbeiterwohnstätte) wird mit der Einreichung von Plänen für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von mehr als 130 m² bei der Baubehörde aufgegeben (vgl. VwGH 28. 9. 2000, 97/16/0291, ARD 5214/33/2001). Die damit eingetretene Steuerpflicht nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 kann durch nachträgliche Erklärungen oder Änderungen der Pläne mit dem Ziel, damit eine Wohnnutzfläche von 130 m² nicht zu überschreiten, nicht mehr beseitigt werden.