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§ 131, § 136 ASVG, § 46 Abs 3 ASGG idF vor BGBl I 2002/76

ARD 5365/22/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 131, § 136 ASVG, § 46 Abs 3 ASGG idF vor BGBl I 2002/76 ) Ein Klagebegehren auf Erstattung von Kosten für die Verwendung bestimmter Arzneispezialitäten - auch wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt - betrifft keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen. Besteht mangels Zulassung der Arzneispezialität (hier: Ukrain) kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf deren Gewährung als Sachleistung in der Krankenversicherung, könnte der Versicherte vom SV-Träger lediglich Kostenerstattung jeweils im Nachhinein begehren. Deren Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen, so dass auch daraus keine wiederkehrende Leistung resultiert. Ein „privilegierter“ Streitgegenstand iSd § 46 Abs 3 ASGG idF vor BGBl I 2002/76, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG idF vor BGBl I 2002/76 zulässig wäre, liegt daher nicht vor. OGH 14.05.2002, 10 ObS 346/01g.

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