( § 131, § 133 ASVG, § 52, § 62 B-KUVG ) Die Kosten einer Vasektomie, der sich ein Versicherter unterzieht, um dem durch eine genetische Disharmonie zwischen den Ehepartnern bedingten 25%-Risiko einer Geburt eines erbkranken Kindes entgegenzuwirken, sind nicht erstattungsfähig, da es am Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Krankheit beim Versicherten und der Notwendigkeit einer späteren ärztlichen Behandlung mangelt.