( § 6 DHG ) Konnte ein Buchhalter aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten an seinem Arbeitsplatz nicht ungestört arbeiten, hat er zwar durch vereinzelte Fehler, wie das Nichtbuchen einer Rechnung und durch Abweichungen von Belegdatum laut Finanzbuchhaltung und Datum am tatsächlichen Beleg, die erforderliche Sorgfalt vernachlässigt, jedoch nicht in ungewöhnlicher und auffallender Weise, so dass lediglich von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen gemäß § 6 DHG bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. OLG Wien 30.07.2002, 7 Ra 231/02w.