( § 7 Abs 1 DHG ) Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ersatzansprüchen des durch seinen Arbeitnehmer bei Erbringung der Dienstleistung geschädigten Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Aufrechnungserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen widerspricht. § 7 Abs 1 DHG eröffnet dem Arbeitnehmer dadurch die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Arbeitgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche gerichtlich einklagen muss und den Arbeitnehmer nicht durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen kann. Das richterliche Mäßigungsrecht soll auf diese Weise nicht umgangen werden können. Weigert sich der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorgelegte Aufrechnungserklärung zustimmend zu unterschreiben, hat er der Aufrechnung deutlich widersprochen und der trotz Widerspruchs vorgenommene Abzug von seiner Lohnforderung durch Aufrechnung ist unzulässig. OGH 16.05.2002, 8 ObA 185/01s. (