( § 2 DHG ) Hat ein Geschäftsleiter einer Privatbank auf die ordnungsgemäße Kreditabwicklung durch den nach einem internen Geschäftsverteilungsplan zuständigen 2. Geschäftsleiter vertraut und deshalb seine Pflicht zur sorgfältigen Überwachung vernachlässigt, wodurch es zu nicht gesicherten Kreditvergaben kam, trifft ihn zwar eine „Mitverantwortung“ an dem eingetretenen Schaden, doch liegt in seinem Verhalten noch kein schweres Verschulden. Für die Frage des „Vertrauen-Dürfens“ besteht nämlich ein wesentlicher Unterschied darin, ob der für Kredite zuständige Ressortleiter einem Vertragspartner (auch wenn es sich um den Geschäftsleiter eines Schwester-Kreditunternehmens handelt) geradezu blindes Vertrauen entgegenbringt und keinerlei Kontrollmaßnahmen bei der (Konsortial-)Kreditabwicklung setzt oder ob der - zwar mitverantwortliche, aber nicht ressortzuständige - 2. Geschäftsleiter sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der satzungs- und gesetzmäßigen Verpflichtungen durch den ressortzuständigen Geschäftsleiter verlässt. Sein Vertrauen exkulpiert den 2. Geschäftsleiter zwar nicht von der Verantwortung, doch ist mit dem ressortzuständigen Geschäftsleiter eine zusätzliche vertrauenswürdige Person zwischengeschaltet. Die mangelnde Kontrolle des Ressortleiters durch den 2. Geschäftsführer begründet daher ein Verschulden, das über eine entschuldbare Fehlleistung deutlich hinausgeht, vermag aber kein grobes Verschulden darzustellen, da durch die Vorschaltung des Ressortleiters für den 2. Geschäftsleiter die Möglichkeit oder gar die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei weitem nicht in dem Ausmaß vorhersehbar war wie für den zuständigen Ressortleiter selbst. OLG Wien 20.12.2001, 8 Ra 281/01d, bestätigt durch OGH 8. 8. 2002, 8 ObA 78/02g.