( § 255 ASVG ) Kann eine taubstumme Versicherte, die den Beruf einer Schneiderin erlernt und auch ausgeübt hat, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag jedoch überwiegend als Wäschereiarbeiterin gearbeitet hat, aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls noch auf Hilfstätigkeiten in einer Wäscherei oder auf die Tätigkeit einer Änderungsschneiderin - sofern sie nicht mit Kunden zu tun, sondern nur die Änderungsarbeiten durchzuführen hätte und die Vorarbeiten (z.B. Abstecken) vom Verkaufspersonal durchgeführt werden würden - verwiesen werden, hat sie keinen Anspruch auf Weitergewährung einer befristet zuerkannten Invaliditätspension. OGH 26.03.2002, 10 ObS 84/02d.