( § 70 Abs 2 Z 4 BWG ) Die gänzliche Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes einer Bank erfasst nicht nur den Abschluss neuer Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG), weil zum „Geschäftsbetrieb“ eines Kreditinstitutes auch jene Tätigkeiten zählen, die mit der Abwicklung bereits eingegangener Dauerschuldverhältnisse, z.B. von Bankomat- und Scheckkartenverträgen, üblicherweise verbunden sind. VwGH 11.12.2000, 2000/17/0237, 0239 (AW 2000/17/0039, 0040). (Beschwerde abgewiesen)