( § 27 Abs 1 BWG ) Bei jeder Veranlagung, die nach der Definition des § 27 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) eine Großveranlagung ist, also wenn die Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden u.a. mindestens 7 Mio S (ab 1. 1. 2002: mindestens € 500.000,-) betragen, haben die Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko der Großveranlagung, das sich sachgerecht in der möglichen Beanspruchung der Eigenmittel ausdrücken lässt, jederzeit angemessen zu begrenzen. VwGH 28.02.2000, 95/17/0609. (Beschwerde abgewiesen)