( § 21 Z 1 KVG ) Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung, die Voraussetzung für den Erwerb des Geschäftsanteils ist, ist ohne Rücksicht darauf in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird (vgl. u.a. VwGH 19. 2. 1998, 97/16/0341, ARD 4932/25/98; VwGH 29. 10. 1998 98/16/0217, ARD 5015/27/99).