( § 15, § 17 Abs 3 BewG, § 2 Z 2, § 7 Z 2 KVG ) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist nach § 17 Abs 3 BewG bei Berechnung der Steuer als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Bewertungsstichtag ist der Tag, an dem der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, (erstmals) verwirklicht wird. Die Auffassung, der ersparte Zinsaufwand bei unverzinsten Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft sei erst jährlich im Nachhinein zu berechnen, steht mit dem Wortlaut des § 15 Abs 1 BewG iVm § 17 Abs 1 und Abs 3 BewG, die eine einmalige Bewertung der zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vorsehen, im klaren Widerspruch. Daran ändert nichts, dass nach dem Erlass des BMF 6. 2. 1995, 10 5010/I-IV/10/95, ARD 4631/45/95, idF BMF 28. 5. 1997, 10 5010/1-IV/10/97, ARD 4861/38/97, „aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung“ gegen diese Berechnungsmethode „keine Bedenken bestehen“. Wird daher dem Abgabepflichtigen ein unverzinstes Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt, wird der Steuertatbestand (hier: für die Gesellschaftsteuer) durch die tatsächliche Erfüllung, also die Zuzählung des Darlehensbetrages ausgelöst. VwGH 09.08.2001, 98/16/0266. (Beschwerde abgewiesen)