( § 2 Z 1, § 5, § 7 KVG, RL 69/335/EWG ) Der in Art 4 Abs 1 Buchstabe c RL 69/335/EWG enthaltene Begriff „Einlagen jeder Art“ erfasst sowohl finanzielle Beiträge, die eine Muttergesellschaft an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Kapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, leistet, damit diese von einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft erworben werden können, als auch zusätzliche finanzielle Beiträge, die ein neuer Gesellschafter nicht an die Kapitalgesellschaft, die ihr Kapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, sondern an Tochtergesellschaften dieser Kapitalgesellschaft zahlt, sofern sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergibt, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Kapitalgesellschaft der eigentliche Empfänger dieser Beiträge ist.