( § 6 Abs 6 AMPFG idF BGBl I 1997/93 ) Während es sich bei § 6 Abs 6 AMPFG idF, BGBl 1995/297, wonach die Gemeinden ein Drittel der Ausgaben für die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlten Sondernotstandshilfe zu tragen haben, lediglich um die Ausführung einer finanzausgleichsrechtlichen Regelung und damit um eine Regelung zur Verteilung der Lasten handelte, deren Wesen es ausschloss, dass bei der Berechnung des Kostenbeitrags der Rechtsgrund jeder einzelnen Leistung neu aufgerollt wird, kam den Gemeinden seit der mit 14. 8. 1997 in BGBl I 1997/93, ARD 4848/18/97 und ARD 4863/4/97, kundgemachten Änderung des § 6 Abs 6 sechster Satz AMPFG auch die Möglichkeit zu, die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Sondernotstandshilfe überprüfen zu lassen. § 6 Abs 6 AMPFG idF BGBl I 1997/93 hat ausdrücklich angeordnet, dass die Gemeinde in der Berufung an den Landeshauptmann „auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegens einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann“. Die Kostentragungspflicht der Gemeinde wurde damit jedoch nur für den Fall aufgehoben, dass die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit nicht rechtmäßig erfolgt ist, nicht aber schon dann, wenn die Gemeinde die Leistung der Sondernotstandshilfe „nicht zu vertreten hat“ (hier: Weigerung der einzig infrage kommenden Tagesmutter zur Aufnahme des Kindes wegen dessen schwerer Krankheit). VwGH 21.11.2001, 99/08/0058. (Bescheid aufgehoben)