( § 16 Abs 1 und Abs 4, § 24 Abs 2 AlVG ) Nach § 24 Abs 2 AlVG iVm § 25 Abs 1 AlVG ist das Arbeitsmarktservice (AMS) berechtigt, die Zuerkennung oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Wird - wie im vorliegenden Fall - einem Arbeitslosen durch einen gerichtlichen Vergleich ein Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung zugesprochen, ist es nicht rechtswidrig, wenn das AMS in Anwendung des § 24 Abs 2 AlVG das Ruhen des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den die Urlaubsentschädigung gebührt, gemäß § 16 Abs 1 lit l AlVG festgestellt hat.