( Art 68 VO (EWG) 1408/71 ) Die Bestimmung des Art 68 Abs 2 Verordnung (EWG) 1408/71 iVm Art 1 Buchstabe f Z 1 VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] idF VO (EG) 118/97 des Rates v. 2. 12. 1996 steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zu einem erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaates mit Familienangehörigen zusammenwohnt. EuGH 16.10.2001, Rs. C-212/00 , Fall Stallone.