( § 370 Abs 3 GewO 1994, § 9 Abs 1 VStG ) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 370 Abs 3 GewO 1994 ist im Fall der wissentlichen Duldung der Verwaltungsübertretung neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer (und dessen verwaltungsstrafrechtlicher Haftung nach § 370 Abs 2 GewO 1994) auch der Gewerbetreibende strafbar. In diesem Fall haftet für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person nicht der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer, sondern gemäß § 9 Abs 1 VStG der zur Vertretung nach außen Berufene (der handelsrechtliche Geschäftsführer) der juristischen Person, dem die wissentliche Duldung der Verwaltungsübertretung zuzurechnen ist. VwGH 24.10.2001, 99/04/0036. (Beschwerde abgewiesen)