( § 3 Z 3, § 19 Abs 2 EKHG ) Der Haftungsausschluss des § 3 Z 3 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) betrifft nur die reine Gefährdungshaftung, während die Haftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG für das schuldhafte Verhalten eines mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Lenkers davon unberührt bleibt. Wurde daher im vorliegenden Fall ein Arbeitnehmer durch das Verschulden eines Baggerfahrers verletzt, weil er unzulässigerweise auf einem zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Radlader mitfuhr, um ein in der Baggerschaufel transportiertes, jedoch weit über diese hinausragendes Leitungsrohr während des Abtransportes festzuhalten, kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Personenbeförderung handelte oder der Arbeitnehmer beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war, da sich die Haftung des Arbeitgebers nicht auf einen Gefährdungstatbestand stützt, sondern auf die Halterhaftung gemäß § 19 Abs 2 EKHG. OGH 19.12.2001, 9 ObA 292/01h.