( § 33 Abs 1 VersVG ) Nach § 33 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Diese Verhaltenspflicht, die für alle Versicherungszweige gilt, stellt auf die Kenntniserlangung desselben ab, d.h. der Versicherungsnehmer muss positiv wissen, dass ein die Leistungspflicht des Versicherers möglicherweise auslösendes Ereignis eingetreten ist. Dies setzt eine Information über die maßgebenden Tatsachen und das Bewusstsein voraus, dass diese Tatsachen unter Umständen einen Versicherungsfall konstituieren. Erlangt ein Versicherungsnehmer erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren zur Erlangung einer Versehrtenrente Kenntnis, dass die zur (Teil-)Invalidität führende Schädigung nicht auf den angezeigten, sondern auf einen früheren Unfall zurückzuführen ist, ist er daher seiner Anzeigepflicht auch dann unverzüglich nachgekommen, wenn er den ersten Unfall erst nach Ablauf der in den Versicherungsbedingungen zur Geltendmachung von Invaliditätsansprüchen gegen die Unfallversicherung vorgesehenen 15-Monats-Frist, die ab dem „Unfalltag“ als fristauslösendem Zeitpunkt gerechnet wird, anzeigt, weil es sich bei einer allein auf den „Unfalltag“ als fristauslösenden Zeitpunkt abstellenden Versicherungsbedingung in diesem konkreten Fall um eine ungewöhnliche und damit auch unbeachtliche Bedingung handelt. OGH 17.10.2001, 7 Ob 250/01t.