( § 1295 Abs 1, § 1358 ABGB, § 67 VersicherungsvertragsG ) Im Falle der Lohnfortzahlung an einen verletzten Dienstnehmer kommt es zu einer bloßen Schadensverlagerung auf den Dienstgeber und der Schädiger hat dem Dienstgeber die als Lohnfortzahlung geleisteten Beträge zu ersetzen. Hat aber der verletzte Dienstnehmer aufgrund des Unfalls auch eine Versehrtenrente erhalten, hat der Dienstgeber nur Anspruch auf Ersatz der um die Versehrtenrente geminderten Lohnfortzahlungsbeträge.