( § 10 AZG, § 1486 ABGB ) Die Verjährung der Überstunden beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Zeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäß hätte verbrauchen müssen oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist (vgl. OGH 26. 2. 1992, 9 ObA 47/92, ARD 4402/3/92). OGH 18.04.2002, 8 ObA 62/02d.