( § 5 Abs 10 KV-Gewerbeangestellte, § 10 AZG ) Wenngleich § 5 Abs 10 KV für Angestellte des Gewerbes keine besondere Form der Geltendmachung von Überstunden vorsieht, ist doch zu verlangen, dass eine - aus dem Blickwinkel eines redlichen Erklärungsempfängers - ausreichende Erklärung abgegeben wird, mit der die Bezahlung konkreter, über ein Pauschale hinausgehender Überstunden eingefordert wird. Als unzureichend sind Aufzeichnungen anzusehen, die zwar über Tagesleistungen, nicht aber über Pausen Aufschluss geben. OGH 27.03.2002, 9 ObA 300/01k.