( § 273, § 301, § 306, § 307 AVSG ) Nach § 307 ASVG besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Lebensunterhalt des Rehabilitanden ist für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation entweder durch das Übergangsgeld oder in den Fällen der sozialen Rehabilitation durch den Arbeitsverdienst gesichert. Besteht aber im Zeitpunkt der Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, wird dieser Anspruch durch die Gewährung der Rehabilitation nicht berührt. Die Pension soll den Lebensunterhalt in gleicher Weise garantieren, wie dies vor Einleitung der Rehabilitationsmaßnahmen der Fall war. Dementsprechend besteht für Pensionisten auch kein Anspruch auf Übergangsgeld. OGH 19.03.2002, 10 ObS 203/01b.