( § 255 Abs 1 ASVG ) Nach den allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast schlägt es zum Nachteil desjenigen aus, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht erwiesen sind. Zu den rechtsbegründenden Tatsachen gehört beim Versicherungsfall der Invalidität auch das in § 255 Abs 1 ASVG explizit normierte, ganz allgemein für die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit geltende Erfordernis des „Herabsinkens“ der Arbeitsfähigkeit.