( § 255 Abs 4, § 362 ASVG, § 68 ASGG ) Die Regelung des § 362 Abs 2 ASVG, wonach ein neuerlicher Antrag auf eine zuvor bereits rechtskräftig abgelehnte Pensionsleistung ohne Bescheinigung wesentlicher Änderungen des Zustandes erst nach Ablauf eines Jahres gestellt werden kann, ist teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass die Bescheinigung dann nicht erforderlich ist, wenn innerhalb der Jahresfrist ein neuerlicher Antrag auf eine Pensionsleistung gestellt wird und die Pensionsleistung gegenüber der zuvor begehrten erleichterte Zugangsvoraussetzungen aufweist.