( § 20 AngG, §§ 863 ff. ABGB ) Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung des Arbeitgebers, dass am nächsten Tag der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers ist und er seine Unterlagen mitbringen soll, lässt unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände, wie z.B. des seit Jahren getrübten Verhältnisses, des Fehlens jeglicher Gesprächsbasis, der groben Beschimpfungen und der umgehenden Abmeldung des Arbeitnehmers bei der GKK, nur die Deutung einer fristwidrigen Kündigung des Arbeitnehmers zu. Die näheren Umstände sprechen nicht für eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist in Verbindung mit einer Dienstfreistellung bis zu diesem Zeitpunkt. Ob den Beteiligten der Begriff der „fristwidrigen Kündigung" bekannt war, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in einer für diesen auch bei objektiver Betrachtung erkennbaren Weise mit Wirkung bereits vom nächsten Tag beenden wollte. OGH 19.09.2001, 9 ObA 118/01w.