( § 255, § 303 ASVG ) Hat es der Pensionsversicherungsträger im Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension unterlassen, einem Versicherten, der seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, Maßnahmen der Rehabilitation anzubieten, kann im anschließenden gerichtlichen Verfahren nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, nicht aber die Frage einer möglichen Rehabilitierbarkeit des Versicherten überprüft werden.