( § 13 Abs 1 Vlbg. NaturschutzG ) § 13 Abs 1 Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg. NaturschutzG) knüpft unabhängig davon, ob jemand eine Bewilligung zum Abbau von Steinen, Sand, Kies oder Schuttmaterial hat oder bewilligungslos abbaut, die Abgabenpflicht an die Tatsache des Abbauens der Materialien in einer Bodenabbauanlage. Der Abgabentatbestand des faktischen Abbauens in einer Bodenabbauanlage wäre auch verwirklicht, wenn für diese nicht eine Bewilligung, sondern bloß eine Anzeige oder gar keine rechtliche Voraussetzung, also (landesrechtliche) Abbaufreiheit, vorgesehen wäre. VwGH 19.03.2001, 2000/17/0194 bis 0197. (Beschwerden abgewiesen)